Satzung

 

§ 1 – Name, Sitz und Arbeitsgebiet

 

Der Verein führt den Namen TdL ( Treffpunkt der Lohnsteuerzahler ). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz „e. V.“

Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg und damit im Bezirk der Oberfinanzdirektion Düsseldorf. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.

 

§ 2 – Zweck des Vereins

 

Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist ausschließlich die Hilfeleistung bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und sonstigen Lohnsteuersachen sowie in den § 4 Nr. 11 Satz 2 StBerG genannten Veranlagungsverfahren. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB.

 

§ 3 – Mitglieder

 

Mitglied kann jede(r) Arbeitnehmer(in) im Arbeitsgebiet des Vereins werden, der (die) nach § 2 Satz 1 der Satzung durch den Verein beraten werden darf. Andere Personen dürfen Mitglied werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen.

 

§ 4 – Beginn der Mitgliedschaft

 

Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Allen Beitrittswilligen sind vor Abgabe der Beitrittserklärung die Satzung und die Beitragsordnung bekanntzugeben und auf Wunsch nach Beitritt auszuhändigen.

 

Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Widerspricht der Vorstand dem Aufnahmeantrag eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von drei Wochen, so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.

 

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod.

 

(2) Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich. Er ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten von Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres per Einschreiben gegenüber dem Vorstand zu erklären.

 

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder das Ansehen des Vereins bzw. seiner Mitglieder gröblich verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter der Angabe von Gründen nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes. Das Mitglied hat das Recht, gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes binnen eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.

 

(4) Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absenden der zweiten Mahnung mindestens zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht worden ist.

 

(5) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Das gilt nicht für etwaige Haftpflichtansprüche nach §15 der Satzung. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch aller bekleideten Ämter innerhalb des Vereins enthoben.

 

§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein gemäß der Vereinssatzung beraten zu lassen. Das Mitglied ist verpflichtet, alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen.

 

Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

 

Das Mitglied ist zur Beitragszahlung im Rahmen von § 7 verpflichtet.

 

Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.

 

§ 7 – Mitgliedsbeitrag

 

(1) Es wird ein einheitlicher Jahres-Mitgliedsbeitrag erhoben. Der Mitgliedsbeitrag wird in Einzelfällen unter sozialen Gesichtspunkten nach unten hin abgestuft.

 

(2) Der erste Jahresbeitrag ist beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Folgebeiträge sind am 10.01. eines jeden Jahres fällig.

 

(3) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages werden in einer Beitragsordnung geregelt, die der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Änderungen in der Beitragsordnung sind ebenfalls von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Die geänderte oder neugefasste Beitragsordnung ist den Mitgliedern vier Monate vor dem Zeitpunkt bekanntzugeben, von dem an sie gelten soll.

 

(4) Daneben wird für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen i. S. d. § 2 der Satzung kein besonderes Entgelt erhoben.

 

§ 8 – Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 9 – Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören.

 

10 – Mitgliederversammlung (Absatz 9 am 21.12.2001 ergänzt)

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

 

(2) Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Das Einladungsschreiben ist jedem Mitglied einzeln zuzustellen und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied benannte Adresse gerichtet ist.

 

(3) Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.

 

(4) Auf Verlangen von mindestens 20 % aller Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von vier Wochen einzuberufen.

 

(5) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung.

 

(6) Die Mitgliederversammlung wird von den Vorstandsmitgliedern geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Art der Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

 

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, unbeschadet der Vorschriften des

 

§ 33 BGB (Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks) mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

 

(8) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung beizufügen.

 

(9) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig :

 

– Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern

 

– Genehmigung der Beitragsordnung

 

– Genehmigung des Haushaltsplans

 

– Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes

 

– Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung

 

– Entlastung des Vorstandes

 

– Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern und deren

 

Angehörigen im Sinne des § 15 AO schließt

 

– Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

 

§ 11 – Vorstand ( Absatz 1 und 2 am 21.12.2001 geändert)

 

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einem ersten Vorsitzenden

 

und einer/einem Stellvertreter(in). Beide sind stets einzelvertretungsberechtigt.

 

(2) Der Verein wird durch den Vorstand vertreten.

 

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wahl des Vorstandsmitgliedes ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 27 Abs. 2 BGB vorzeitig widerruflich. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

 

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

(5) Das/die Vorstandsmitglied(er) hat/haben einen Anspruch auf Erstattung der nachgewiesenen Auslagen und Aufwendungen, soweit sie angemessen und dem/den Vorstandsmitglied(ern) bei Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind.

 

(6) Wird ein Vorstandsmitglied oder ein Angehöriger eines Vorstandsmitgliedes im Sinne des § 15 AO als Geschäftsführer oder Beratungsstellenleiter vom Verein angestellt, so bedarf es über die Höhe der zu zahlenden Vergütungen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des § 181 BGB befreit.

 

(7) Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

 

–   Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereins

 

–   Bestellung eines Geschäftsführers i. S. v. 30 BGB, sofern der Vorstand die Geschäfte des

 

–   Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung i. S. v. § 14 der Satzung.

 

–   Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichts und Einberufung der Mitgliederversammlung

 

–   Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde.

 

§ 12 – Satzungsänderung

 

Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der mit dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen worden ist. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

 

Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

 

Der Verein hat jede Satzungsänderung der für den Sitz des Vereins zuständigen Oberfinanzdirektion innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen.

 

§ 13 – Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde

 

Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Dabei handelt es ich insbesondere um folgendes :

 

(1) Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und

 

Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsgemäßen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereines jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere  Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.

 

(2) Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden :

 

  1. a) Personen und Gesellschaften, die zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind.

 

  1. b) Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige oder außerordentliche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist.

 

(3) Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder, besonderer Vertreter oder Angestellter des Vereins sind, können nicht Geschäftsprüfer sein. Das gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder unterstützen, die Mitglieder des Vereins betreuen oder dieses im Prüfungszeitraum getan haben oder die bei der Führung der Bücher oder Aufstellung der zu prüfenden Unterlagen mitgewirkt haben.

 

(4) Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts, spätestens jedoch neun Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, eine Abschrift der zuständigen Oberfinanzdirektion zuzuleiten und innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben.

 

(5) Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung anzuzeigen. Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist sie spätestens zwei Wochen vorher zu unterrichten.

 

(6) Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben i. S. d. §§ 7 DVLStHV und 30 StBerG innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.

 

§ 14 – Beratung der Mitglieder

 

(1) Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen i. S. d. § 23 StBerG ausgeübt.

 

(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfestellung in Lohnsteuersachen bedient, sind zur Einhaltung der in dieser Satzung bezeichneten Pflichten angehalten. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt; er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus.

 

(3) Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 StBerG erfüllen. Dies gilt nicht für Personen, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind.

 

Wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereines nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter bestellt werden.

 

(4) Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Einhaltung der in der WerbeVOStBerG enthaltenen Bestimmungen ausgeübt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ist nicht zulässig.

 

(5) Die Handakten über die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen der Mitglieder sind auf die Dauer von sieben Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Lohnsteuersache des Mitglieds aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor der Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen drei Monaten, nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.

 

§ 15 – Haftungsausschluss, Haftungsversicherung

 

Bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.

 

Für die sich aus der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren ( z. B. Beratungsfehler, Verlust von Bearbeitungsunterlagen ) schließt der Verein eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab. Zuständige Stelle i. S. d. §158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die Oberfinanzdirektion.

 

§ 16 – Auflösung des Vereins, Liquidation (Absatz 2, geändert am 21.12.2001)

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn mindestens sieben der anwesenden Mitglieder der Auflösung widersprechen.

 

(2) Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, ist der 1. Vorsitzende vertretungsberechtigter Liquidator.

 

(3) Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens die Bestellung eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Lohnsteuerangelegenheiten gem. § 24 StBerG sowie die Aufbewahrung der Handakten gem. § 26 Abs. 4 StBerG zu beschließen.

 

(4) Bei einer Auflösung des Vereins verfällt das Restvermögen nach durchgeführter Liquidation an einer gemeinnützigen Einrichtung. Über den Begünstigten ist in der Mitgliederversammlung gesondert zu entscheiden.

 

§ 17 – Gerichtsstand

 

Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in jedem Fall Duisburg.

 

§18 – Schlussbestimmung

 

Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.

 

 

 

Am 05.03.2002 wurde § 7 Abs. 2 geändert.

 

Am 05.03.2002 wurde § 10 Abs. 9 ergänzt.

 

Am 05.03.2002 wurde § 11 Abs. 1 u. 2 geändert.

 

Am 05.03.2002 wurde § 16 Abs. 2 geändert.